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Satzung

in der Neufassung vom 19.10.2025


§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen

"Verein der Setterfreunde VDS e.V."

Er hat seinen Sitz in Bremen. Die Verwaltung führt der Vorsitzende.


§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt den Zweck, die Ausbildung aller Setterarten zu fördern, Sozialisierung und artgerechte Haltung vorzuleben,
Beschäftigungsmöglichkeiten (u.a. Agility) anzubieten sowie Ausstellungen zum Zwecke der Rassepräsentation durchzuführen.


§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche Person werden, sofern sie Halter eines reinrassigen Setters ist.


Sollte ein Halter den Nachweis, daß es sich um ein Tier im Sinne des § 3 dieser Satzung handelt, nicht glaubhaft erbringen können, so entscheidet der Vorstand über die Annahme bzw. Ablehnung des Aufnahmeantrages.

Die Mitgliedschaft wird durch schriftlichen Aufnahmeantrag beim Vorsitzenden erworben. Der Vorsitzende kann die Aufnahme ohne Begründung innerhalb von 4 Wochen ablehnen. Wird die Aufnahme nicht durch eingeschriebenen Brief abgelehnt, gilt der Antragsteller als aufgenommen. Ihm werden Satzung und Ordnung des Vereins zugestellt.


Die Rechte und Pflichten ergeben sich aus den Ordnungen des Vereins. Diese Ordnungen werden von den durch die Hauptversammlung gewählten Mitgliedern der Fachausschüsse aufgestellt. Der 1. Vorsitzende hat in jedem Ausschuß Sitz und Stimme. Die festgelegten Ordnungen werden nicht Bestandteil der Satzung.

Die Mitgliedschaft endet durch


a) Tod des Mitglieds;

b) freiwilligen Austritt, der jederzeit zum Ende des laufenden Kalenderjahres durch eingeschriebenen Brief an den Vorstand bis zum 30. September eines Jahres erklärt werden kann;

c) Ausschluß bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Satzungen und Ordnungen des Vereins;

d) Auflösung des Vereins. 

Der Ausschluß wird vom Vorsitzenden durch eingeschriebenen Brief ausgesprochen. Gegen diesen Ausschluß kann das Mitglied innerhalb von vier Wochen Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet endgültig der Ehrenrat. Der ordentliche Gerichtsweg ist ausgeschlossen.


§ 4 Wirkungsgebiet und Organisation


Das Wirkungsgebiet des Vereins ist das gesamte Bundesgebiet sowie das Ausland.


Die Vereinsmitglieder haben das Recht, sich in Orts- und Landesgruppen zusammenzuschließen. Diese Gruppen sind Untergliederungen des Vereins. Die Untergliederungen geben sich für ihre Zusammenarbeit eine Geschäftsordnung, welche nicht Bestandteil der Satzung wird.


§ 5 Beiträge und Gebühren


a) Der von den Mitgliedern zu zahlende Jahresbeitrag wird alljährlich von der Hauptversammlung festgelegt. Gleichzeitig wird der ermäßigte Jahresbeitrag für Familienangehörige und Schüler/Studenten bestimmt.


b) Für Mitglieder, die ihre Aufnahme in der zweiten Hälfte eines Kalenderjahres beantragen, ermäßigt sich der erste Beitrag um die Hälfte.


c) Der Jahresbeitrag wird ausschließlich per Einziehungsauftrag eingezogen.


§ 6 Organe des Vereins


Organe des Vereins sind die Hauptversammlung und der Vorstand.


  1. Die Hauptversammlung


a) Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

b) Die Hauptversammlung findet jedes Jahr statt und ist vom ersten Vorsitzenden einzuberufen. Geladen werden alle stimmberechtigten Mitglieder. Bei der Einladung sind Ort und Zeit der Tagung sowie die Tagesordnung anzugeben.

c) Zwischen der Absendung der Einladung und dem Tage der Hauptversammlung soll eine Frist von vier Wochen liegen.
Anträge müssen spätestens zwei Wochen vor der Hauptversammlung bei der Geschäftsstelle des VDS eingegangen sein.

d) Die Tagesordnung hat insbesondere folgende Positionen
zu beinhalten:

-   Entgegennahme des Geschäftsberichtes des 1. Vorsitzenden
-   Entgegennahme des Geschäftsberichtes der Kassenwartin
-   Abberufung und Entlastung der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes
-   Wahl des aus drei Mitgliedern bestehenden Wahlausschusses
-   Neuwahl der/s 1. Vorsitzenden, der/s 2. Vorsitzenden und des erweiterten Vorstandes
-   Wahl des Ehrenrates
-   Beschlußfassung über fristgerecht beantragte Änderungen der Satzung und der Ehrenratsordnung
-   Beratung und Abstimmung über fristgerecht eingegangene Anträge und Vorschläge

e) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des VDS. Wahlen und Abstimmungen können durch Handzeichen erfolgen.

f) Bei Beschlüssen entscheidet die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten, bei Stimmengleichheit die Stimme des 1. Vorsitzenden.

g) Über jeden wesentlichen Inhalt der HV ist ein Protokoll zu führen, das vom 1. Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

h) Die außerordentliche HV kann durch den 1. Vorsitzenden jederzeit einberufen werden. Bei Antragstellung von mindestens einem Drittel der Mitglieder ist der 1. Vorsitzende verpflichtet, die außerordentliche HV einzuberufen.


2. Der Vorstand


a) Der 1. und 2. Vorsitzende


Der 1. und 2. Vorsitzende werden von den anwesenden Mitgliedern mit einfacher Stimmenmehrheit für die Dauer von vier Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Er kann auf einer aoHV mit ¾ der anwesenden Stimmberechtigten abgewählt werden. Es ist dann ein neuer 1. und 2. Vorsitzender zu wählen.

Der 1. und 2. Vorsitzende vertreten den Verein gem. §26 BGB nach außen hin jeder für sich allein.

Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, welche nicht Bestandteil der Satzung wird.

b) Der erweiterte Vorstand

Der erweiterte Vorstand wird von den anwesenden Mitgliedern mit einfacher Stimmenmehrheit für die Dauer von vier Jahren gewählt.

Der erweiterte Vorstand besteht aus folgenden Ämtern:

- Kassenwart
- Schriftführer
- Ausbildungswart
- Pressewart
- Agilitybeauftragter
- Platzwart


Bei Abwahl des 1. und 2. Vorsitzenden ist der erweiterte Vorstand neu zu wählen.


§ 7 Der Ehrenrat


Der Ehrenrat besteht aus drei Mitgliedern und 2 Ersatzleuten, welche für die Dauer von drei Jahren gewählt werden. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören. Sie geben sich selbst eine Geschäftsordnung, welche nicht Bestandteil der Satzung wird.


§ 8 Kooperationen und Mitgliedschaften in anderen Vereinen


Der Verein kann durch seinen Vorstand die Mitgliedschaft in einem anderen Verein oder Verband beantragen oder mit
ihnen Kooperationsverträge abschließen. Die Eigenständigkeit des Vereins muß aber erhalten bleiben.


Schlußbestimmung


Durch unsere Unterschrift erkennen wir diese Satzung verbindlich an und beauftragen den 1. Vorsitzenden, dieselbe dem Vereinsregister Bremen zur Eintragung einzureichen.


Bremen, den 19. Oktober 2025

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