Ausschlusstatbestand Erkrankung bei Versicherungsbeginn in der Tieroperations- und -krankenversicherung


Die Kläger hatten bei der Beklagten eine Tieroperations- und Tierkrankenversicherung für ihren Hund am 01.04.2021 abgeschlossen. In den vereinbarten Versicherungsbedingungen (AVB-TO/TKV) wurde in Ziffer 3.2. darauf hingewiesen, dass grundsätzlich nur gesunde Tiere versichert werden könnten. Zusätzlich wurde in Z. 2.1 geregelt, dass für Hunde mit Anzeichen oder Symptomen einer rassespezifischen Erkrankung eine Versicherung ausgeschlossen sei.
Die Kläger machten ihre Aufwendungen für Operationen im Juli und August 2021 geltend und trugen vor, diese seien infolge einer hochgradig schmerzhaften Patellaluxation Grad 3 erforderlich gewesen. Mit der Begründung, bei der Patellaluxation handele es sich um eine der häufigsten Knieerkrankungen bei Hunden und diese rühre von einer angeborenen Veranlagung her. Das Amtsgericht hat durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens Beweis erhoben und die Klage abgewiesen.
Nach den Ausführungen des Sachverständigen sei die Ursache für die operierten Patellaluxationen angeboren ist und somit der Ausschlussgrund der Z. 3.2 der AVB-TO/TKV der Beklagten, die unstreitig Vertragsbestandteil geworden seien, vorläge. Sämtliche Anzeichen würde dafür sprechen, dass es sich nicht um eine traumatische Schädigung handele, sondern um eine angeborene: So sei eine traumatische Luxation in der Regel nur einseitig, hier aber sei die Luxation zweiseitig, die zudem auch fast zeitgleich und im ersten Lebensjahr aufgetreten wären, was bei der angeborenen Erkrankung typisch sei; eine im OP-Bericht benannte Knorpelläsion ließe sich nicht feststellen.
Das Amtsgericht ging von einer Beweislast der Kläger aus, die unter Bestreiten einer angeborenen Erkrankung ein traumatisches Geschehen behaupteten (insoweit wurde mit dem Beweisbeschluss auch der Kostenvorschuss von den Klägern eingefordert).
Amtsgericht Schwabach, Urteil vom 26.06.2023 - 4 C 766/22 -

Aus den Gründen:
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Der Streitwert wird auf 2576,11 € festgesetzt.
Tatbestand
Mit der Klage machen die Kläger einen Anspruch auf Kostenerstattung für zwei Operationen ihres bei der Beklagten versicherten Hundes ...... geltend.
Die Kläger tragen vor, dass ihr Hund Flynn aufgrund einer hochgradigen Lahmheit hinten rechts, resultierend aus einer Patellaluxation Grad 3 am 14.07.2021 und aufgrund einer schmerzhaften Patellaluxation Grad 3 hinten links am 27.08.2021 operiert wurde.
Die Beklagte sei verpflichtet die Operationskosten zu übernehmen, da der Ausschlussgrund gem. Ziffer 3.2. der Allgemeinen Versicherungsbedingungen nicht vorläge, Ursache der Patellaluxationen sei nicht eine angeborene Veranlagung, sondern traumatische Ereignisses nach Abschluss des Versicherungsvertrages.
Für die Operation am 14.07. 2021 seien Kosten in Höhe von 1399,85 € und für die Operation am 27.08.2021 Kosten in Höhe von 1176,26 € angefallen.
Die Kläger beantragen,
die Beklagte zu verurteilen, einen Betrag in Höhe von 2576,11 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit 30.12.2022 zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt Klageabweisung.
Die Beklagte trägt vor, es läge der Ausschlussgrund der angeborenen rassespezifischen Veranlagung vor.
Das Gericht hat ein schriftliches Sachverständigengutachten eingeholt. Auf die gutachterlichen Ausführungen im Gutachten vom 02.05.2023 (Bl. 31 ff d.A.) wird verwiesen.
Im Hinblick auf das weitere Vorbringen der Parteien wird auf die Schriftsätze Bezug genommen.
Mit Zustimmung der Parteien wird im schriftlichen Verfahren entschieden.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig. Das AG Schwabach ist sachlich gem. § 23 I GVG und örtlich gem. § 215 VVG zuständig.
Die Klage ist aber unbegründet, da nach den Ausführungen des Sachverständigen die Ursache für die operierten Patellaluxationen angeboren ist und somit der Ausschlussgrund der Ziffer 3.2 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten, die unstreitig Vertragsbestandteil geworden sind, vorliegt.
Der Sachverständige führte aus, dass aufgrund der vorliegenden Röntgenbilder das Vorliegen von Differentialdiagnosen als Ursache für die Patellaluxationen ausgeschlossen werden kann. Der Sachverständige weist darauf hin, dass die Bescheinigung der operierenden Praxis vom 27.07.2022 widersprüchlich ist, da der OP Bericht die Operation rechts beschreibt, das OP-Datum ist aber das des linken Knies. Die im OP-Bericht festgestellte, nicht näher beschriebene Knorpelläsion, konnte vom Sachverständigen nicht als Aufhellung auf den übermittelten Bildern erkannt werden. Für das linke Knie fehlen sowohl der Vorbericht als auch OP-Befunde. Ein Knorpelschaden kann nach den Ausführungen des SV auch bei einer angeborenen Luxation vorkommen. Eine traumatisch bedingte Luxation tritt naturgemäß nur einseitig auf, hier traten Luxationen aber nahezu zeitgleich und zudem im 1. Lebensjahr des Hundes, was bei angeborenen Erkrankungen typisch ist.
Zusammenfassend kommt der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass es sich um eine angeborene Erkrankung handelt.

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