RECHTSANWALT & MEDIATOR FRANK R.K. RICHTER
Kastanienweg 75a in 69221 Dossenheim
Telefonnummer: 06221/727-4619
Faxnummer: 06221/727-6510
Internet: www.richterrecht.com
drucken wir in dieser Rubrik in loser Folge Kommentierungen zu aktueller Rechtssprechung rund um das Thema "Tierrecht" ab:
Wann ist Hundeausbildung genehmigungspflichtig?
Wer gewerbsmäßig für Dritte Hunde ausbildet oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleitet, benötigt ab dem 01.08.2014 die Erlaubnis des zuständigen Veterinäramtes.
Dies ist im § 11 Abs. 1 Nr. 8f des Tierschutzgesetzes (TierSchG) festgelegt. Wann eine gewerbsmäßige Tierausbildung vorliegt, sagt das TierSchG aber nicht.
Auch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes vom 9.02.2000 sagt hierzu nichts.
Gewerbsmäßig ist eine Tätigkeit – mit Ausnahme freiberuflicher oder landwirtschaftlicher Tätigkeit – die auf eigene Rechnung, eigene Verantwortung und auf Dauer mit der Absicht zur Gewinnerzielung (ggf. auch ohne Erfolg) nach außen gerichtet betrieben wird.
Für die Gewinnerzielungsabsicht spielt es keine Rolle, ob tatsächlich ein Gewinn erzielt wird. Gewerbsmäßig handelt, wer die Absicht (den auf den Erfolg gerichteten Willen) hat, sich durch wiederholte Tätigkeit eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle zu verschaffen.
Eine Tätigkeit ist nach außen gerichtet, wenn sie für Dritte nach außen offen erkennbar in Erscheinung tritt. Die für Dritte nicht erkennbare Absicht ein Gewerbe zu betreiben reicht hierfür nicht aus.
Selbständig ist, wer im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann (vgl. § 84 Abs.1 HGB). Wer nicht weisungsgebunden ist, ist demnach selbständig tätig. Dabei muss es sich um eine rechtliche Selbständigkeit handeln, eine wirtschaftliche Selbständigkeit reicht allein nicht aus.
Die Tätigkeit darf jedoch nicht den freien Berufen zugehören. Diese erfordern in der Regel eine höhere Bildung und sind besonders durch die persönliche Leitung und Mitarbeit des Betriebsinhabers geprägt.
Planmäßig und auf gewisse Dauer betriebene gewerbliche Tätigkeit bedeutet, dass diese nicht nur gelegentlich betrieben werden darf. Zudem müssen die vorgenommenen Handlungen auf eine Vielzahl von Geschäften gerichtet sein. Nicht von Bedeutung ist jedoch, wenn ein Gewerbe nur saisonal betrieben wird/werden kann (z. B. Bierzelt auf dem Oktoberfest oder Strandkorbmiete). Vielmehr ist entscheidend, dass wiederholt und regelmäßig Geschäfte getätigt werden (objektiv) und eine entsprechende Absicht zugrunde liegt (subjektiv).
Das VG Hannover, 11 B 11675/14, Beschluss vom 15.09.2014, weicht allerdings anscheinend von dieser allgemeinen juristischen Definition für den hier besprochenen Bereich ab:
Die Erlaubnispflicht setze nicht voraus, dass dauerhaft und regelmäßig mit bestimmten fremden Hunden gearbeitet werde. Der Anwendungsbereich beschränke sich damit nicht auf Betreiber klassischer Hundeschulen. Mit der Regelung solle auch das nur einmalige Anleiten der Hundehalter durch gewerbsmäßig tätige Hundetrainer erfasst werden, weil es auch dadurch zu nachhaltigen negativen Auswirkungen für das Wohlbefinden und Verhalten der Hunde kommen könne. Es sei davon auszugehen, dass die Hundehalter den Ratschlägen des Hundetrainers bei der weiteren Ausbildung der Hunde folgten. Daher müsse gewährleistet werden, dass diese Hundetrainer über eine entsprechende Sachkunde im Umgang mit Hunden verfügten. Diese Abweichung ist aber nur auf den ersten Blick tatsächlich gegeben, denn es ist in der Tat unerheblich wie oft mit einem bestimmten Hund trainiert wird. Entscheidend ist, dass regelmäßig mit irgendwelchen Hunden gearbeitet wird.
Daher erfolgt auch eine Ausbildung im Rahmen einer umherziehenden Show gewerbsmäßig, weil sie wesentlicher Bestandteil der Show, die gegen Eintritt geboten wird, ist. Auf die Kunstfreiheit kann man sich nicht berufen, weil die Durchführung einer Verhaltenstherapie vor einem großen Publikum keinen künstlerischen Anspruch erkennen lässt.
Anerkannt ist, dass im Tierschutzrecht kein Gewerbebetrieb im herkömmlichen Sinne vorzuliegen muss. Die Gewerbsmäßigkeit im Rahmen des Tierschutzes wurde bislang vielmehr gleichbedeutend mit dem Begriff des gewerblichen Handels im Sinne des Gewerberechts gesehen.
Kriterien für die Beurteilung durch die Behörde sind bislang noch nicht explizit konkretisiert.
Zu erwarten ist aber ein Katalog, der folgende Punkte umfasst:
Auch ein Verein kann in die Lage kommen, dass eine Behörde eine Ausbildungserlaubnis von ihm – oder dem verantwortlichen Mitglied – verlangt. Vorsorglich sollte der Verein bis zu einer Klärung im Rahmen einer Durchführungsverordnung oder durch die Rechtsprechung oder dem Erwerb der Erlaubnis für derartige Tätigkeiten keine gesonderten Gebühren verlangen.
Im Übrigen handelt derjenige, der die erforderliche Erlaubnis nicht besitzt oder der vorsätzlich oder fahrlässig einer mit einer solchen Erlaubnis verbundenen Auflage zuwiderhandelt, ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße bis zu EUR 25.000.-- belegt werden.
Fragen zu diesem Beitrag beantwortet der Verfasser nur im Rahmen eines Mandates oder in sonst berufsrechtlich zulässiger Weise, insb. über seine Hotline 0900 112 3011 (3,00 Euro/Minute aus dem deutschen Festnetz inkl. Umsatzsteuer, Preise aus dem Mobilnetz je nach Anbieter unterschiedlich).
Hilfe bei der Anwaltssuche bietet der Deutsche Anwaltsverein unter www.anwaltsauskunft.de.
Frank Richter
Rechtsanwalt
Kastanienweg 75a
69221 Dossenheim
Telefonnummer: 06221/727-4619
Faxnummer: 06221/727-6510
Internet: www.richterrecht.com
Verein der Setterfreunde VDS e.V.
gegründet 1982
Stromer Landstr. 15a
28197 Bremen
© 2004 - 2017 Verein der Setterfreunde VDS e.V. | Realisierung: kreativ web marketing Bremen